staatlich anerkannte
Grund- und Oberschule
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Die Jenaplanschule wünscht
ein gesundes und frohes
neues Jahr 2020.
Satzung des Vereins „Jenaplanschule im Erzgebirge“ e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Jenaplanschule im Erzgebirge“ e.V.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist Raschau-Markersbach.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (1.08. bis 31.07. des Folgejahres).
5. Der Gerichtsstand ist Chemnitz.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt das Betreiben genehmigter und anerkannter Ersatzschulen sowie die Förderung von Bildung und Erziehung, die sich der Jenaplanpädagogik zuordnen lassen oder ihr nahe stehen.
2. Der Verein bezweckt das Betreiben eines Schulhortes mit dem gleichen pädagogischen Ansatz.
3. Der Verein kann weitere Aufgaben im Rahmen der Gemeinnützigkeit übernehmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein „Jenaplanschule im Erzgebirge“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliederzahl des Vereins sollte 12 gewählte Mitglieder nicht überschreiten.
2. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
4. Personen, die in Leitungsfunktionen der Jenaplanschule stehen, gehören Kraft ihres Amtes für die Zeit der Leitungstätigkeit zum Trägerverein.
5. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
6. Der Verein kann beratende Mitglieder aufnehmen, die für die notwendige fachliche Beratung hinzugezogen werden.
Diese Personen haben kein Wahl- und Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Austritt
2. Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung)
3. Ausschließung
2. Der Austritt nach §5 (1) a dieser Satzung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu erfolgen.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes nach §5 (1) c dieser Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung,
1. wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung festgesetzter Beiträge oder Umlagen im Rückstand ist und nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind;
2. wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
3. wenn ein Mitglied 2 Jahre die Mitgliederversammlung nicht mehr besucht hat.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft in Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen regelt die Beitragsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Revisionskommission
4. die Schiedsstelle
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern,
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt auch die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit er nicht andere Personen damit beauftragt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gelten im Außenverhältnis als gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln mit seiner Funktion zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen.
4. Dem Vorstand obliegt die Verfügung der Mittel des Vereins zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben.
5. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erstattet ihr regelmäßig Bericht.
Der Vorstand bereitet den Haushaltplan vor und erstellt die Jahresrechnung.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
1. Änderung der Satzung,
2. die Auflösung des Vereins,
3. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des §4 (2) Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
5. die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Revisionsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
6. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
7. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9. Nicht anwesende Vereinsmitglieder können für eine durch die Tagesordnung angekündigte Abstimmung ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
§ 10 Revisionskommission
1. Aufgabe der Revisionskommission ist die Kassenprüfung. Sie erstellt mindestens einmal im Jahr einen Revisionsbericht.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aller zwei Jahre zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
§11 Satzungsänderung
Für Satzungsänderung ist eine 2/3- Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder (mindestens 25 % der eingetragenen Mitglieder) erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
2. Jedes Vereinsmitglied erhält das Protokoll der Mitgliederversammlung. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können aber nur innerhalb eines Monats nach der vollständigen Unterzeichnung eines Protokolls geltend gemacht werden.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder (mindestens aber 25 % der Mitglieder) erforderlich. [Einladungsfrist wie § 9 (4)]
2. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren ernennt.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Raschau - Markersbach, die das Vermögen für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
4. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von zwei Wochen die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung zu erfolgen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 14 Rechtsgrundlagen
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitglieder am 20.12.2010 verabschiedet.